Gründungszuschuss: Änderungen sind in Kraft

Am heutigen Mittwoch sind mehrere Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft getreten. So wurde gestern das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses erhielt auch Änderungen zum Gründungszuschuss. So unter anderem nachfolgende.

Bisher musste man einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld1 von mind. 90 Tagen haben, damit der Gründungszuschuss gewährt werden konnte. Seit heute muss der Restanspruch auf Arbeitslosengeld mind. 150 Tage sein, damit der Gründungszuschuss gewährt werden kann.

Des weiteren hat sich die Länge der Förderung in der 1. Phase und 2. Phase geändert. So erhielt man bisher in der ersten Phase, die ersten 9 Monate eine Förderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes + 300 Euro monatlich. Seit heute bekommen Gründer in der ersten Phase, nur die ersten 6 Monate eine Förderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes + 300 Euro monatlich.

Danach in der 2. Phase konnte der Gründungszuschuss für bisher weitere 6 Monate in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden. Seit heute beträgt die zweite Phase in der der Gründungzuschuss in Höhe von 300 Euro gewährt werden kann 9 Monate. In der zweiten Phase gibt es nur den Gründungszuschuss in Höhe von 300 Euro, aber nicht wie in Phase 1 zusätzlich noch eine Förderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes.

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