Keine GEZ Gebühr für beruflich genutzten Computer im Arbeitszimmer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte in dieser Woche über die Klage von drei Freiberuflern entschieden, die gegen die Rundfunkgebührenentscheide für ihren beruflich genutzten Computer geklagt hatten. Die drei Kläger nutzen einen Teil ihrer Wohnung zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. In diesem befand sich auch ein beruflich genutzter PC. Im anderen Teil der Wohnung, der von den Klägern nur privat genutzt wurde, waren herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die die Kläger Gebühren entrichteten.

Die GEZ wollte von den Klägern auch eine Gebühr für den beruflich genutzten PC. Die Kläger beriefen sich dagegen auf die Zweitgerätefreiheit. Die Kläger bekamen in den Vorinstanzen recht. Die von der GEZ dagegen gerichtete Revision, wurde nun in dieser Woche vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11).

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung unter anderem damit, das nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Gebühr für neuartige Rundfunkgeräte, insbesondere Rechner im nicht ausschließlichen privaten Bereich anfallen darf, wenn bereits für andere Rundfunkgeräte auf dem selben Grundstück Gebühren bezahlt werden.